Tz. 13
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Wie ausgeführt, muss die die Buchführung einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens (hier: des Verbandes, Vereins) vermitteln. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Oberster Grundsatz für eine ordnungsgemäße Buchführung ist somit also die Klarheit und Übersichtlichkeit eines solchen Rechenwerks. Leidet die Buchführung an formellen oder sachlichen Mängeln, kann sie für die Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Maßgebliche Besteuerungsgrundlagen werden i. d. R. in einem solchen Falle nach § 162 Abs. 1 AO (Anhang 1b) durch die Finanzbehörde im Wege der Schätzung ermittelt werden.
Tz. 14
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
§ 146 Abs. 1 AO (Anhang 1b) sieht für die Buchführung und Aufzeichnungen eine gewisse Ordnung vor. Buchungen und Aufzeichnungen sind demnach vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen, wenn der Verband/Verein eine Bilanz erstellt, täglich festgehalten werden. Zu den einzelnen Merkmalen der Ordnungsvorschriften s. auch Kuhfus in Kühn/v. Wedelstädt, 2015, 393ff.
Eine ordnungsmäßige Kassenführung ist nur dann gewährleistet, wenn alle Kasseneinnahmen (Kasseneingänge) und alle Kassenausgaben (Kassenausgänge) in einem Kassenbuch oder in ähnlicher Art festgehalten werden. Es muss also jederzeit möglich sein, den Kassensollbestand mit dem Kassenistbestand der Geschäftskasse zu überprüfen.
Tz. 15
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO (Anhang 1b) schreibt vor, dass die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Inland (Geltungsbereich dieses Gesetzes) zu führen und aufzubewahren sind.
Tz. 16
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die zuständige Finanzbehörde kann zudem auf schriftlichen Antrag der Ver...