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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Buchführungspflicht / III. Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht

Ursula Augsten
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Tz. 9

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Maßgebende Vorschriften für die Buchführungspflicht nach Steuerrecht sind die §§ 140 und 141 AO (Anhang 1b). § 140 AO (Anhang 1b) regelt, falls jemand nach anderen Gesetzen Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten zu erfüllen hat, dass dies auch für die Besteuerung verpflichtend ist. Währenddessen regelt § 141 AO (Anhang 1b), dass gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirtschaftsbetriebe bei Überschreiten bestimmter Grenzen nach Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet werden.

1. Buchführungspflicht nach § 140 AO

 

Tz. 10

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Unterhält ein als gemeinnützig anerkannter Verein Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die für sich betrachtet die Kaufmannseigenschaft besitzen, besteht in Bezug auf diese Geschäftsbetriebe Buchführungspflicht. Diese Buchführungspflicht ist dann auch für das Steuerrecht maßgebend.

2. Buchführungspflicht nach § 141 AO

 

Tz. 11

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Die Vorschrift des § 141 AO (Anhang 1b) betrifft demnach zunächst all die Fälle, in denen keine Verpflichtung zur Führung entsprechender Bücher nach handelsrechtlichen Vorgaben besteht. § 141 (Anhang 1b) AO stellt vielmehr die Fälle fest, in denen die Finanzverwaltung steuerbegünstigte Körperschaften, so auch Vereine, zur Buchführung verpflichten kann. Diese Verpflichtung kann sich jedoch nur auf die in Betracht kommenden Geschäftsbetriebe beziehen. Maßgebend sind deshalb u. E. nur solche Geschäftsbetriebe, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO (Anhang 1b) darstellen (so auch Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2023, C 12.7; Klaßmann/Notz/Schmidbauer, 2017, Tz. C 1.1.2). Gleiches gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Maßgebend sind folgende Grenzen:

  • Ein Jahresumsatz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen und vor dem 01.01.2...

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