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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Bootsliegeplätze

Martin Maurer
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Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Die Überlassung von Bootsliegeplätzen für Segel- und Motorboote fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (s. Anhang 5). Sie ist mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift steuerpflichtig. S. FG Hamburg, Urteil vom 21.01.1983, EFG 1984, 90. Das Finanzgericht geht davon aus, dass Verträge über die Bootsliegeplätze grundsätzlich die Vermietung einer Grundstücksfläche zum Gegenstand haben und dass auch eine mit Wasser bedeckte Grundstücksfläche ein Grundstück i. S. d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) darstellt. Die zur Verfügung gestellten Bootsliegeplätze an den dafür vorgesehenen Bojen sind aber nicht in ausreichendem Maße abgrenzbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei der Überlassung von Bootsliegeplätzen an oder auf dem Bootssteg auch Obhutspflichten übernommen werden. Diese bewirken, dass der Charakter eines Mietvertrages überschritten wird (s. u. a. FinMin NRW vom 19.04.1983, AZ: S 7168–15 – V C 2).

Die Vermietung (Überlassung) von Bootsliegeplätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie langfristig erfolgt. Dazu s. auch Abschn. 4.12.2 UStAE.

Bei Überlassung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beträgt der Umsatzsteuersatz 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Der BFH hat durch Urteil vom 24.6.2020 – V R 47/19 (nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2019 – C-715/18) entschieden, dass die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen als gemeinnützig anerkannten Segelsportverein gegenüber Nichtmitgliedern umsatzsteuerpflichtig ist und dem Regelsatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen ist. Erfolgt die Überlassung im Zweckbetrieb, ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a U...

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