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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsausgaben / II. Abzug der Betriebsausgaben

Dr. Henning Frase
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1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ)

 

Tz. 7

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Vereine/Verbände ermitteln i. d. R. ihre Gewinne aus den Tätigkeitsbereichen steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe, s. §§ 65ff. AO, Anhang 1b) und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben – so genannte Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) – (s. § 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10).

Diese Gewinnermittlungsmethode ist zulässig, sofern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht die Grenzen des § 141 AO (s. Anhang 1b), die für eine Buchführungspflicht entscheidend sind, nicht überschritten werden und die Finanzbehörde noch nicht entsprechend zur Bilanzierung aufgefordert hat (s. § 141 Abs. 2 AO s. Anhang 1b). Bei dieser Gewinnermittlungsmethode ist für den Abzug der Betriebsausgaben nach § 11 Abs. 2 EStG (s. Anhang 10) das Verausgabungsprinzip (Abflussprinzip) zu beachten.

 

Tz. 8

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (s. Anhang 10) sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 11 Abs. 1 Satz 5 EStG (s. Anhang 10) bestimmt aber darüber hinaus, dass die Vorschriften über die Gewinnermittlung (s. § 4 Abs. 1, § 5 EStG, Anhang 10) unberührt bleiben. Dies erlaubt die Berücksichtigung von AfA-Abschreibungsbeträgen. Grundsätzlich sind nach der zitierten Vorschrift die Aufwendungen (Betriebsausgaben) in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Eine Ausnahme gilt für Vorauszahlungen für Zeiträume über fünf Jahre – s. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10 – und für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

 

Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind – zeitbezogen – Zahlungen, die nach dem zugrunde liegende...

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