I. Begriff
Tz. 1
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
§ 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) bestimmt den Begriff der Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind die "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind" (Veranlassungsprinzip). Abzugrenzen sind die Betriebsausausgaben von Werbungskosten (diese betreffen die Überschusseinkunftsarten, beispielsweise nichtselbständige Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) und von den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG).
Tz. 2
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wenn die steuerbegünstigte Körperschaft nicht buchführungspflichtig ist, kann nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) das steuerliche Ergebnis (des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes) durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, also die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, ermittelt werden. Dennoch handelt es sich steuerlich um die Ermittlung des Gewinns, nicht des Überschusses (im Sinne der Überschusseinkunftsarten), s. Tz. 7.
Tz. 3
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Betriebsausgaben fallen bei Vereinen und Verbänden dann an, wenn sie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als Zweckbetriebe (s. §§ 65ff. AO, Anhang 1b) oder (und) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b), mit denen partielle Steuerpflicht ausgelöst wird, unterhalten.
Tz. 4
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
In diesen Tätigkeitsbereichen (Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) werden die Gewinneinkünfte erfasst, mit der bereits dargestellten Folge, dass die Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Aufwendungen, die unmittelbar im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden sind, mindern bei Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) das ertragsteuerliche Ergebnis für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Tz. 5
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Im Bereich...