Tz. 7
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Vereine/Verbände ermitteln i. d. R. ihre Gewinne aus den Tätigkeitsbereichen steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe, s. §§ 65ff. AO, Anhang 1b) und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben – so genannte Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) – (s. § 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10).
Diese Gewinnermittlungsmethode ist zulässig, sofern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht die Grenzen des § 141 AO (s. Anhang 1b), die für eine Buchführungspflicht entscheidend sind, nicht überschritten werden und die Finanzbehörde noch nicht entsprechend zur Bilanzierung aufgefordert hat (s. § 141 Abs. 2 AO s. Anhang 1b). Bei dieser Gewinnermittlungsmethode ist für den Abzug der Betriebsausgaben nach § 11 Abs. 2 EStG (s. Anhang 10) das Verausgabungsprinzip (Abflussprinzip) zu beachten.
Tz. 8
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (s. Anhang 10) sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 11 Abs. 1 Satz 5 EStG (s. Anhang 10) bestimmt aber darüber hinaus, dass die Vorschriften über die Gewinnermittlung (s. § 4 Abs. 1, § 5 EStG, Anhang 10) unberührt bleiben. Dies erlaubt die Berücksichtigung von AfA-Abschreibungsbeträgen. Grundsätzlich sind nach der zitierten Vorschrift die Aufwendungen (Betriebsausgaben) in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Eine Ausnahme gilt für Vorauszahlungen für Zeiträume über fünf Jahre – s. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10 – und für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.
Tz. 9
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind – zeitbezogen – Zahlungen, die nach dem zugrunde liegende...