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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsaufspaltung

Ursula Augsten
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Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfordert eine Betriebsaufspaltung eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen verschiedenen Rechtsträgern, die einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen ausüben, der auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist (BMF vom 07.10.2002, BStBl I 2002, 1028).

Eine personelle Verflechtung entsteht bei Ausgliederungen von Geschäftsbetrieben dadurch, dass die ausgliedernde, gemeinnützige Körperschaft die Mehrheit der Anteile bzw. Stimmrechte auf sich vereinigt. D. h. die gleiche Person oder Personengruppe beherrscht beide Unternehmen.

Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn der Betriebsgesellschaft (die tätige Körperschaft) durch die Besitzgesellschaft (die Gesellschaft, die die Betriebsmittel zur Verfügung stellt) Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen werden, die eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft darstellen. Nach dem Urteil des BFH vom 23.05.2000, BStBl II 2000, 621 ist bei der Überlassung von Gebäuden eine sachliche Verflechtung bereits dann gegeben, wenn das Gebäude die räumliche und wesentliche Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet. Die wesentliche wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich z. B. daraus, dass ein Büro- und Verwaltungsgebäude für den Betrieb des Unternehmens benötigt wird, das angemietete Gebäude für diesen Zweck geeignet ist und das Gebäude für die Betriebsführung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Weitere Beispiele für wesentliche Betriebsgrundlagen sind z. B. die Überlassung von Lizenzen, Veranstaltungsrechten, Werberechten, Vermarktungsrechten etc.

Klassische Beispielsfälle für Betriebsaufspaltungen sind z. B.

  • die Servicegesellschaften im Krankenhausbereich, die im Krankenhausgebäude selbs...

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