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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Bandenwerbung / II. Steuerliche Behandlung kommerzieller Werbung, insbesondere durch Sportvereine

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 5

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Die kommerzielle Werbung für Wirtschaftsunternehmen insbesondere durch Sportvereine (Stadionreklame, Werbung an der Bande, Trikotwerbung) sind als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) anzusehen (ebenso hierzu s. BFH vom 28.11.1961, BStBl III 1962, 73).

Für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist aber Voraussetzung, dass die Körperschaft die Werbung in eigener Regie betreibt. Überträgt die Körperschaft z. B. das Verlagsrecht mit Anzeigenteil an einen Verlag und enthält sie sich jeglicher aktiver Mitwirkung am Anzeigengeschäft, so liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern steuerunschädliche Vermögensverwaltung vor (s. BFH vom 08.03.1967, BStBl III 1967, 373). Entsprechendes gilt, wenn ein Sportverein einem unabhängigen Werbeunternehmen gegen Entgelt lediglich das Recht überträgt, in den Stadionanlagen (Banden- oder Reiter-)Werbung zu betreiben (ebenso hierzu s. AEAO zu § 67a AO TZ 10, Anhang 2).

 

Tz. 6

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Zur steuerlichen Behandlung der kommerziellen Werbung von Sportvereinen haben die Finanzminister der Länder wie folgt Stellung genommen:

Die kommerzielle Werbung eines Sportvereins bei seinen sportlichen Veranstaltungen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. §§ 14 und 64 AO (Anhang 1b), der kein Zweckbetrieb (s. § 65 AO, Anhang 1b) ist. Der Sportverein unterliegt infolgedessen mit den Einnahmen, die er aus der Werbung erzielt, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

Die Sportveranstaltungen werden in erster Linie um ihrer selbst willen und nicht zu Werbezwecken durchgeführt. Andererseits wären die Werbeeinnahmen kaum ohne die sportlichen Veranstaltungen zu erzielen. Im Hinblick auf diesen Zusammenhang zwischen den Sportveranstaltu...

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