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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aussetzung der Vollziehung

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Steuerbescheide sind grundsätzlich sofort vollstreckbar. Das bedeutet, dass das Finanzamt – anders als jeder andere Gläubiger – nicht zunächst ein Urteil gegen den Steuerpflichtigen erwirken muss, aus dem es die in Rede stehende Steuerforderung eintreiben kann. Das Finanzamt schafft sich vielmehr selbst den eigenen vollstreckbaren Titel in Gestalt des Steuerbescheids. Es wird deshalb auch vom sog. Grundsatz der Selbsttitulierung gesprochen.

 

Tz. 2

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Der Steuerpflichtige wird sich, wenn er anderer Auffassung als das Finanzamt über die Entstehung oder über die Höhe der im Steuerbescheid festgesetzten Steuer ist, gegen den Steuerbescheid zur Wehr setzen. Im Falle eines Steuerbescheides muss er dies zunächst durch Einlegung eines Einspruchs gegen den Steuerbescheid gem. § 357 AO (Anhang 1b) machen.

1. Begriff und Bedeutung

 

Tz. 3

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Das Steuerrecht sieht vor, dass den Rechtsmitteln keine "aufschiebende Wirkung zukommt", vgl. § 361 Abs. 1 AO (Anhang 1b). Demgegenüber kommt dem Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt außerhalb des Steuerrechts – hier wird das Rechtsmittel nicht als Einspruch, sondern als Widerspruch bezeichnet – eine aufschiebende Wirkung zu, vgl. etwa § 80 VwGO.

 

Hinweis:

Die unterschiedlichen Gesetzesformulierungen geben diesen Unterschied zwischen dem Steuerrecht und dem (sonstigen) Verwaltungsrecht (z. B. Baurecht, Polizeirecht usw.) klar wieder: Im Steuerrecht formuliert das Verfahrensrecht für den Einspruch in § 361 AO (Anhang 1b): "Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts (…) nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten." Das Rechtsmittel des Einspruchs hat somit keine sog. aufschiebende Wirkung. Demgegenüber bestimmt § 80 Abs. 1 Vw...

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