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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aushilfskräfte / 3. Steuerrecht

Dr. Henning Frase
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3.1 Lohnsteuer-Pauschalierung mit 2 % nach § 40a Abs. 2 EStG

 

Tz. 58

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % nach § 40a Abs. 2 EStG (Anhang 10) knüpft an die sozialversicherungsrechtliche Beteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat (s. R 40a.2 Satz 1 LStR, Anhang 8a, s. auch TZ 28 mit Übersicht).

3.2 Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG

 

Tz. 59

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). S. R 40a.2 Satz 2 LStR, Anhang 8a.

3.3 Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 2 % bzw. 20 %

 

Tz. 60

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10) und den Pauschsteuersatz von 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist.

Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG (Anhang 10) nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen (s. R 40a.2 Satz 3, 4 LStR, Anhang 8a).

 

Tz. 61

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

 

Hinweis:

Neben dem Arbeitsentgelt können sozialversicherungsfreie und steuerfreie Leistungen gewährt werden, die keinen Einfluss auf die Berechnung der Entgeltgrenze von 538 EUR haben, z. B. die nach § 8 EStG (s. Anhang 10) begünstigte Abgabe von ...

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