Tz. 7
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Während eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (s. Tz. 37) grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Eine kurzfristige Beschäftigung (z. B. Saisonbeschäftigung) liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, und
- die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Hinweis:
Die Grenze von drei Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mind. 5 Tagen wöchentlich, in allen anderen Fällen gilt die Begrenzung auf 70 Arbeitstage.
Tz. 8
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Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (vgl. Abschn. B 2.3 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Beispiel:
Eine Bürokraft nimmt bei einem Verein am 15.11. aushilfsweise eine bis zum 15.03. des Folgejahres befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 500 EUR auf.
Ergebnis:
Die Bürokraft ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils drei Monate nicht überschreitet.
Tz. 9
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Liegen die oben aufgeführten Voraussetzungen vor (s. Tz. 7), dann ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei (d. h. keine Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung sowie keine Umlagen).
1.1.1 Prüfung der Berufsmäßigkeit
Tz. 10
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