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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Arbeitnehmer des Vereins

Dr. Henning Frase
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I. Begriff des Arbeitnehmers

 

Tz. 1

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Arbeitnehmer des Vereins sind Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen und daraus oder aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (s. § 1 Abs. 1 LStDV, Anhang 8).

Als lohnsteuerliche Arbeitnehmer gelten auch Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

 

Tz. 2

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Für das Steuerrecht besteht somit ein eigenständiger Arbeitnehmerbegriff, der nicht mit dem des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts identisch ist (s. BFH-Urteil vom 02.12.1998, BStBl II 1999, 534). Jedoch ist die arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung ein Indiz für die Annahme der lohnsteuerlichen Arbeitnehmereigenschaft. Zu Abgrenzungsfragen s. BFH-Urteil vom 14.12.1978, BStBl II 1979, 188. Voraussetzung für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Es kommt für die steuerliche Beurteilung ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht etwa auf vertragliche Bezeichnungen.

Arbeitnehmer können natürliche Personen sein, die in einem Dienstverhältnis stehen, weisungsgebunden sind und dem Arbeitgeber (Verband/Verein) – in Voll- oder Teilzeit – ihre Arbeitskraft schulden (s. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV, Anhang 8). Hierbei kommt es nicht auf die Dauer der Beschäftigung an.

Personen, die eine Aushilfs- oder Nebentätigkeit ausüben, sind, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ebenfalls als Arbeitnehmer tätig.

II. Dienstverhältnis

 

Tz. 3

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Ein Dienstverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, also die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organism...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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