I. Behandlung von Aufwendungsersatz
Tz. 1
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Auch Amateurfußballspieler können steuerfreien Aufwendungsersatz erhalten. Sie müssen eigens zu diesem Zweck nicht unbedingt Arbeitnehmer des Vereins sein. Auslagenersatz sind gemäß § 3 Nr. 50 EStG (Anhang 10) z. B. Beträge, die
- der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben,
- durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden.
Tz. 2
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Erhält der Amateurfußballspieler einen pauschalen Auslagenersatz (Einzelnachweis wurde nicht vorgelegt), ist dieser grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Tz. 3
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Ausgaben, die von diesem Personenkreis gegenüber dem Arbeitgeber anhand von Belegen nachgewiesen werden, können aber dann vom Verein an den Personenkreis steuerfrei ersetzt werden, weil die Bedingungen des § 3 Nr. 50 EStG (Anhang 10) erfüllt sind.
Tz. 4
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Die Entfernungspauschale kann allen Arbeitnehmern (Übungsleitern, Organisationsleitern, Amateurfußballspielern usw.) für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (z. B. Fußballplatz, Schwimmhalle oder Verwaltungsgebäude) pro gefahrenen Entfernungskilometer nicht steuerfrei gewährt werden. Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (Amateurfußballspieler) diese Aufwendungen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ggf. kann es sich auch nur um ein Dienstverhältnis im Rahmen eines Mini-Jobs handeln. S. "Aushilfskräfte".
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR (bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer) pro gefahrenen km und maximal 4 500 EUR jährlich. Auf die Art der Beförderungsmittel kommt es hierbei nicht an. Die Fahrtgeldkostenerstattung kann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Anhang 1b) der pauschalen Lohnsteuer von 15 % unterworfen werden. Werden höhere Beträge...