Tz. 1
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
§ 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) nominiert Alten-, Wohn-, Pflege-, Erholungsheime und Mahlzeitendienste als Zweckbetriebe, wenn diese in besonderem Maße den in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personen dienen. Zunächst wäre zwischen Altenpflegeheimen und Altenheimen zu unterscheiden. Altenpflegeheime sind Einrichtungen, in denen alte bzw. pflegebedürftige Menschen nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer aufgenommen und laufend betreut werden. Unter Altenheimen versteht man Einrichtungen, in denen ebenfalls alte Menschen aufgenommen werden, die nicht zwingend pflegebedürftig sein müssen, aber nicht mehr zur Führung eines eigenen Haushalts im Stande sind. Beide sind jedoch Zweckbetriebe i. S. d. § 68 Abs. 1 AO (Anhang 1b). Maßgebend war bisher insoweit, dass diese Einrichtungen als Heim i. S. d. Heimgesetzes anerkannt sind. § 1 HeimG bestimmt hierzu, dass Heime vorliegen, wenn Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen und betreuen. Der Betrieb eines solchen Heimes ist der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen (§ 12 HeimG). Ab 2020 stellt der AEAO auf die WBVG ab. Danach liegen Einrichtungen vor, die den in § 53 Nr. 1 AO (Anhang 1b) genannten Personen Leistungen der Pflege oder Betreuung sowie der Wohnraumüberlassung anbieten, die über die Pflege- und Betreuungsleistung voneinander abhängig sind.
Tz. 2
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Bedeutend ist weiter, dass Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen – so genannte Kurzzeitpflege – keine Pflegeheime i. S. d. § 68 Nr. 1a AO (Anhang 1b) sind (BFH vom 01.12.1994, BStBl II 1995, 220). Ausdrücklich geregelt ist z. B., dass Pflegedienstleistungen, die von steuerbegünstigten Personen, ...