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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Absetzungen für Abn ... / III. Sammelposten (Poolabschreibung)

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 35

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Nach § 6 Abs. 2a EStG (Anhang 10) können (= Wahlrecht) ab dem VZ 2010 für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten/Herstellungskosten 150 EUR, aber nicht 1 000 EUR übersteigen, die dafür getätigten Aufwendungen in einem Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten (= Gesamtbetrag der im betreffenden Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter, die unter die Betragsgrenzen fallen) ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben, selbst dann, wenn die Wirtschaftsgüter, jeweils einzeln betrachtet, eine kürzere Nutzungsdauer haben.

Bei der Poolabschreibung handelt es sich um eine Jahresabschreibung, auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung innerhalb eines Jahres ist nicht abzustellen. Der Sammelposten ist jahresbezogen zu bilden und entsprechend abzuschreiben.

 

Tz. 36

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Durch die Einbeziehung der betreffenden Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten ist eine zusammenfassende Behandlung dieser Wirtschaftsgüter gewährleistet. Folglich wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich ausschließlich auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Verkäufe, Entnahmen (Wertabgaben) oder außerplanmäßige Wertminderungen wird aus den genannten Gründen der Wert des Sammelpostens nicht beeinträchtigt. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger für die Bildung des Sammelpostens, sind alle in einem Jahr erworbenen/hergestellten Wirtschaftsgüter, die innerhalb der Betragsgrenze liegen, mit einzubeziehen.

 

Tz. 37

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens/Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG (Anhang 10) gilt sowohl für bilanzierende als auf für Steuerpflichtige, die ihr...

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