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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Absetzungen für Abn ... / 1.5 Degressive Abschreibung von Elektrofahrzeugen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 53

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Gesetz v. 14.7.2025, BGBl I 2025, Nr. 161) wurde § 7 EStG um eine zeitlich begrenzte degressive Abschreibungsmöglichkeit für Elektrofahrzeuge erweitert (§ 7 Abs. 2a EStG).

Danach können Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 1.7.2025–31.12.2027 angeschafft werden, auf insgesamt sechs Jahre wie folgt abgeschrieben werden:

 
Im Jahr der Anschaffung 75 %
Im ersten darauf folgenden Jahr 10 %
Im den beiden danach folgenden Jahren 5 %
Im anschließenden Jahr 3 %
Im letzten Jahr 2 %

Bei der Regelung des § 7 Abs. 2a EStG handelt sich um ein Wahlrecht.

Begünstigt sind ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Neben Personenfahrzeuge können auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse nach § 7 Abs. 2a EStG degressiv abgeschrieben werden.

Im Jahr der Anschaffung erfolgt keine zeitanteilige Aufteilung der AfA. Wird ein Elektrofahrzeug nach § 7 Abs. 2a EStG abgeschrieben, ist daneben die Inanspruchnahme weiterer Sonderabschreibungen nicht möglich. Auch ist später kein Wechsel der AfA-Methode mehr zulässig.

 

Beispiel:

Am 18.10.2025 erwirbt ein Unternehmer ein reines Elektrofahrzeug für seinen Betrieb. Das Fahrzeug wird mit seinen Anschaffungskosten von 105 000 EUR (netto) als Anlagevermögen aktiviert.

Der Unternehmer möchte das Fahrzeug degressiv nach § 7 Abs. 2a EStG (Anhang 10) abschreiben.

Folgende AfA-Beträge können geltend gemacht werden:

 
Anschaffungskosten (netto) 105 000 EUR
AfA 2025 75 % von 105 000 EUR ./. 78 750 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.2025 26 250 EUR
AfA 2026 10 % von 105 000 EUR ./. 10 500 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.2026 15 750 EUR
AfA 2027 5 %...

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