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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ablösezahlungen / II. Ablösezahlungen bei Über- oder Unterschreiten der Zweckbetriebsgrenze "Sport" nach § 67a Abs. 1 AO

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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1. Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 4

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) sind alle Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen, wenn die Bruttoeinnahmen innerhalb eines Jahres die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR nicht übersteigen. Der Gesetzgeber lässt auch zu, dass an sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen, bezahlte Sportler teilnehmen (§ 58 Nr. 9 AO, Anhang 1b).

Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt werden, bedeutungslos.

 

Tz. 5

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Werden vom Verein Ablösezahlungen für die Freigabe (Abgabe) eines Sportlers vereinnahmt, sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Voraussetzung für dieses Zuordnungskriterium ist aber, dass durch die Vereinnahmung der Ablösezahlungen die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR nicht überschritten wird. Kommt es durch die Vereinnahmung derartiger Zahlungen zum Überschreiten dieser Grenze und wurde nicht von dem Optionsrecht des § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht, sind alle Einnahmen einschließlich der vereinnahmten Ablösezahlungen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" zu erfassen (AEAO zu § 67a Abs. 1 AO, Nr. 17, Anhang 2). Wird die Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45 000 EUR (bis einschl. Veranlagungszeitraum 2019: 35 000 EUR) überschritten, unterliegt der aus den sportlichen Veranstaltungen erzielte Gewinn der Körperschaft – und der Gewerbesteuer.

 

Tz. 6

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Zahlt ein Verein Ablösezahlungen für die Übernahme eines Sportlers an den abgebenden Verein und fällt er noch unter den Anwendungsbereich des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), sind Zahlungen von Ablöseents...

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