Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung über eine geplante Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Es geht darum ob, wann und wie die unternehmerischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Ausgangspunkt ist dabei die Planung des Arbeitgebers. Je nach Art der Betriebsänderung umfasst der Interessenausgleich Regelungen zu Transfergesellschaften, Massenentlassungsanzeigen, Namenslisten und weiteren relevanten Maßnahmen. Der Interessenausgleich ist als sogenanntes Mitwirkungsrecht ausgestaltet. Die Einigung über einen Interessenausgleich ist also freiwillig und kann nicht einseitig erzwungen werden. Dennoch ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, ernsthafte Verhandlungen über einen Interessenausgleich aufzunehmen. Der Betriebsrat verfügt in diesem Zusammenhang über umfassende Informationsrechte und damit über ein erhebliches zeitliches und inhaltliches Einflusspotenzial.
Wird die Betriebsänderung ohne Interessenausgleich durchgeführt, verlagern sich die Konflikte häufig in die Umsetzungsphase. In der Praxis äußert sich das etwa in einer erhöhten Anzahl an Kündigungsschutzklagen der Betroffenen oder einer "Opposition" des Betriebsrats bei der Umsetzung. Vor diesem Hintergrund ist die Einigung zu einem Interessenausgleich sinnvoll und erstrebenswert. Bei der Planung der Maßnahmen sollte der Arbeitgeber daher möglichst kompromissbereit und lösungsorientiert vorgehen.
Inhaltlich sollte der Interessenausgleich gut vorbereitet werden und ein klares Ziel definieren, aus dem sich ergibt, in welchen Bereichen welche FTEs/Positionen entfallen und wie die organisatorische Struktur zukünftig aussehen soll.
Ein klassischer Interessenausgleich beginnt in der Regel mit einer kurzen Darstellung der Motive der Restrukturierung. Hier werden die wirtschaftlichen...