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Rentenversicherungsbericht

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Rentenversicherungsbericht ist jährlich von der Bundesregierung zu erstellen und muss den gesetzgebenden Körperschaften, d. h. Bundestag und Bundesrat, bis Ende November eines Jahres zugeleitet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Erstellen des Rentenversicherungsberichts durch die Bundesregierung regelt § 154 SGB VI.

1 Inhalt

Ausgehend von den letzten bekannten Daten über Anzahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen und Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage, enthält der Bericht insbesondere Vorausberechnungen in Form von Modellrechnungen über die künftige auf die nächsten 15 Jahre bezogene finanzielle Entwicklung und Finanzlage. Der Bericht umfasst darüber hinaus folgende Inhalte:

  • Er muss eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in den künftigen 5 Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung enthalten.
  • In dem Bericht wird auch geprüft, ob das Sicherungsniveau vor Steuern im 15-jährigen Vorausberechnungszeitraum bis zum Jahr 2030 43 % unterschreiten wird oder ob der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2030 22 % überschreiten wird.
  • Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode um den Alterssicherungsbericht zu ergänzen. Dieser gibt einen Überblick über die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich geförderten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung. Darüber hinaus stellt er die Einkommenssituation der Leistungsbezieher sowie das Zusammentreffen von verschiedenen Leistungen dar. Der Alterssicherungsbericht informiert, in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben. Der Bericht gibt Auskunft über die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
  • Der Rentenversicherungsbericht stellt auch dar, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen, die 1997 begonnen hat, auf die Arbeitsmarktlage, die finanzielle Situation der Rentenversicherung und anderer öffentlicher Haushalte voraussichtlich auswirken wird. Über die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr ab dem Jahr 2012 wird gemäß § 154 Abs. 4 SGB VI ein gesonderter Bericht vorgelegt.
[1]

§ 154 Abs. 3 SGB VI.

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