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Rentenversicherung (beitragspflichtige Einnahmen) / 15 Pflegepersonen

Michael Schulz
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Die beitragspflichtigen Einnahmen für Pflegepersonen werden nach einem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße festgestellt, der sich an dem Pflegegrad und der in Anspruch genommenen Leistung orientiert.

 
Pflegegrad Leistung Prozentsatz der
mtl. Bezugsgröße
2025 2026
5 Nur Pflegegeld 100 3.745,00 EUR 3.955,00 EUR
  Kombinationsleistung 85 3.183,25 EUR 3.361,75 EUR
  Nur Pflegesachleistung 70 2.621,50 EUR 2.768,50 EUR
4 Nur Pflegegeld 70 2.621,50 EUR 2.768,50 EUR
  Kombinationsleistung 59,5 2.228,28 EUR 2.353,23 EUR
  Nur Pflegesachleistung 49 1.835,05 EUR 1.937,95 EUR
3 Nur Pflegegeld 43 1.610,35 EUR 1.700,65 EUR
  Kombinationsleistung 36,55 1.368,80 EUR 1.445,55 EUR
  Nur Pflegesachleistung 30,1 1.127,25 EUR 1.190,46 EUR
2 Nur Pflegegeld 27 1.011,15 EUR 1.067,85 EUR
  Kombinationsleistung 22,95 859,48 EUR 907,67 EUR
  Nur Pflegesachleistung 18,9 707,81 EUR 747,50 EUR

Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbstätigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht die Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Pflegetätigkeit fort.[1] Hier ist ein Vergleich der beitragspflichtigen Einnahmen nach den neuen und den bisherigen Regelungen erforderlich. Sofern aufgrund der bis zum 31.12.2016 geltenden Regelungen höhere beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen sind, bilden diese weiterhin die Berechnungsgrundlage.

 
Hinweis

Mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen

Wird die Pflege von mehreren Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, wird der jeweils in Betracht kommende Wert entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI jeweils festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit anteilig aufgeteilt. Dieser Anteil ist beitragspflichtige Einnahme der jeweiligen Pflegeperson.

[1] § 141 Abs. 4 SGB XI.

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