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Rentenminderung/Rentenabschläge (Ausgleichszahlung bei v ... / 1.1 Beabsichtigter vorzeitiger Altersrentenbezug

Mario Scharf
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Zunächst müssen Versicherte im Rahmen eines Antrags auf Rentenauskunft erklären, eine Altersrente vorzeitig – also mit Rentenabschlägen – beanspruchen zu wollen.

1.1.1 Absichtserklärung

Die Erklärung, dass der Versicherte beabsichtigt, vorzeitig Altersrente zu beziehen, kann formlos erfolgen. Sie erfolgt in der Regel im Zuge der Beantragung der erforderlichen Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger. Als Formantrag dient der Vordruck V0210.

Ob die Altersrente tatsächlich zum beabsichtigten Zeitpunkt beansprucht wird, ist für die Rechtswirksamkeit gezahlter Ausgleichsbeiträge unerheblich. Möglich ist somit auch, nach der Zahlung der Beiträge die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt, also mit geringeren Rentenabschlägen oder ganz ohne Rentenabschläge, in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall bewirkt die Beitragszahlung eine Erhöhung der (Alters-)Rente.

Vorstehendes gilt selbst für den Fall, dass nach der Beitragszahlung – entgegen der ursprünglichen Erwartung zum Zeitpunkt der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch den Rentenversicherungsträger – die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Altersrente nicht erfüllt werden und somit letztlich nur die abschlagsfreie Regelaltersrente zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann. Dies könnte der Fall sein, wenn Versicherte unerwartet ihren Arbeitsplatz verlieren und die erforderliche Wartezeit für eine vorzeitige Altersrente von 35 Jahren dann doch nicht erfüllen.

1.1.2 Vorzeitige Altersrente

Altersrenten können dann vorzeitig mit Rentenabschlägen beansprucht werden, wenn nach der Anspruchsnorm der jeweiligen Rentenart eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist. In diesem Zusammenhang ist die Anhebung der Altersgrenzen zu beachten. Gegenwärtig kommen für die vorzeitige Inanspruchnahme ausschließlich die Altersrente für langjährig Versicherte und die Alters...

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