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Renten / Zusammenfassung

Hans Walter Schoor
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Überblick

Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Das bedeutet aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Denn steuerlich gibt es verschiedene Gruppen von Renten:

  • Renten, die seit 2005 nachgelagert besteuert werden; dazu gehören die Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungswerken und Basisrentenverträge (sog. Basisversorgung).

    Diese Renten werden aber nicht sofort in voller Höhe besteuert. Im Rahmen einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil von neu beginnenden Renten schrittweise an. Erst Renten, die ab 2058 beginnen, müssen voll versteuert werden.

  • Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind, z. B. Renten aus privaten Rentenversicherungen.
  • Renten, die voll steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, z. B. sog. Riester-Rente.
  • Daneben gibt es Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z. B. die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2024 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 83 % und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 108).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 22 EStG und § 22a EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 22.1 – R 22.10 EStR 2012 und in H 22.1 – 22a EStH 2024. Die Finanz...

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