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Renten / 9.2 Besteuerungsanteil der Rente

Hans Walter Schoor
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Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ist der "Jahresbetrag der Rente".[1]

Als "Rente" im steuerlichen Sinn gilt nicht der Auszahlungsbetrag der Rente, sondern der im Rentenbescheid bzw. der in der Anpassungsmitteilung ausgewiesene Brutto-Rentenbetrag. Bei Pflichtversicherten kommt es somit auf den Rentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung und bei freiwillig oder privat Krankenversicherten auf den Rentenbetrag ohne Zuschuss zur Krankenversicherung an. Jahresbetrag der Rente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.[2] Zum Jahresbetrag der Rente gehören auch die im Kalenderjahr zugeflossenen anderen Leistungen. Eine Pfändung der Rente hat keinen Einfluss auf die Höhe des nach § 22 EStG zu berücksichtigenden Jahresbetrags der Rente.

Maßgebend für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils einer Rente ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns und der in diesem Jahr geltende Prozentsatz.[3] Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet über die Höhe des Besteuerungsanteils. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der Besteuerungsanteil der Rente. Nach aktueller Rechtslage beträgt er im Jahr 2058 100 %.[4] Der Besteuerungsanteil für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungswerken und einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (Basis- oder "Rürup"-Rente) kann nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

 
Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuer...

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