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Renten / 12.1 Grundsätze

Hans Walter Schoor
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Für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gelten dieselben Regeln wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sie werden seit 2005 nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert besteuert. Das BMF[1] hat eine Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen veröffentlicht, die Leistungen erbringen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG sind.

 
Hinweis

Kapitalleistungen und Sterbegeld

Nachgelagert besteuert werden alle Leistungen, unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente oder als einmalige Leistung, z. B. Sterbegeld oder Abfindung von Kleinstrenten, ausgezahlt werden.[2]

Dass "Kapitalleistungen" berufsständischer Versorgungseinrichtungen als "andere Leistungen" mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG genannten Besteuerungsanteil zu besteuern sind, hat der BFH[3] bestätigt. Derartige Kapitalleistungen können jedoch gem. § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Lediglich dann, wenn Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, liegt aufgrund der Öffnungsklausel aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG Steuerfreiheit vor.[4] Auch ein einmaliges Sterbegeld, das ein berufsständisches Versorgungswerk neben der laufenden Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten des Mitglieds zahlt, unterliegt als "andere Leistung"[5] mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer.[6] In Bezug auf das Sterbegeld ist der für "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" geltende ermäßigte Steuersatz nicht zu gewähren.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung des Altersruhegelds von der Bezirksärztekammer

A bezieht von der Versorgungsei...

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