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Renten / 11.3.3 Abfindung und Wiederaufleben einer Witwen-/Witwerrente

Hans Walter Schoor
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Wer eine Witwen-/Witwerrente bezieht und wieder heiratet, erhält keine Hinterbliebenenrente mehr. Es besteht dann aber Anspruch auf eine Rentenabfindung.[1] Witwen- und Witwerabfindungen bei der ersten Wiederheirat sind seit dem Veranlagungszeitraum 2007 steuerfrei.[2]

Wird die neue Ehe geschieden oder für nichtig erklärt, lebt die bereits früher gewährte Witwen-/Witwerrente wieder auf.[3] Bei der Wiederauflebensrente (sog. Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten) nach Auflösung oder Nichtigerklärung der zweiten Ehe handelt es sich nicht um eine neue Leibrente. Die erste Witwen-/Witwerrente und die Wiederauflebensrente sind nach der Rechtsprechung[4] eine einzige Leibrente. Problematisch ist aber, dass die Rentenzahlungen in diesem Fall häufig viele Jahre unterbrochen wurden. Die Finanzverwaltung[5] vertritt trotzdem die Auffassung, dass für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Wiederauflebensrente der Rentenbeginn des erstmaligen Bezugs maßgebend ist, d. h., der steuerfreie Teil der Rente berechnet sich nach der ursprünglichen, später weggefallenen Rente.

[1] § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.
[2] § 3 Nr. 3 Buchst. a und c EStG.
[3] § 46 Abs. 3 SGB VI.
[4] BFH, Urteil v. 12.7.1989, X R 33/86, BStBl 1989 II S. 1012.
[5] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 229.

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