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Rente für Bergleute / 3.1 Rentenartfaktor und Rentenabschläge

Mario Scharf
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Der Rentenartfaktor bei der Rente für Bergleute für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 0,5333 und für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage (= Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI) 1,3333.[1]

Wird die Rente für Bergleute vorzeitig in Anspruch genommen, sind über den verminderten Zugangsfaktor Rentenabschläge von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme hinzunehmen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme liegt vor, wenn die Rente vor dem 65. Lebensjahr beansprucht wird. Der Rentenabschlag beträgt max. 3,6 %[2], da ein Rentenbezug vor dem 64. Lebensjahr nicht als vorzeitige Inanspruchnahme gilt. An die Stelle der Vollendung des 65. und 64. Lebensjahres tritt für die Ermittlung der Rentenkürzung die Vollendung des 63. und 62. Lebensjahres, wenn 40 Jahre mit Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden (einschließlich von Wartezeitmonaten aus geringfügigen Beschäftigungen).[3]

Der max. Rentenabschlag beträgt auch hier 3,6 %.

[1] § 82 SGB VI.
[2] Der Zugangsfaktor beträgt dann 0,964.
[3] §§ 77 Abs. 2, 86a SGB VI.

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