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Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.3.8.4 3-Monatsfrist bei längerfristiger (Berufschul-)Fortbildung

Rainer Hartmann
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Die 3-Monatsfrist, die den Reisekostenansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längeren Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt, hat nur Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 2 Tagen wöchentlich den auswärtigen Tätigkeitsort aufsucht.[1] Die 2-Tage-Regelung bewirkt, dass dieselbe Auswärtstätigkeit nicht mehr vorliegt, wenn der auswärtige Arbeitsort an nicht mehr als 2 Tagen pro Woche aufgesucht wird. Aufgrund der Vereinfachungsregelung ist damit auch bei Fahrten zu einer auswärtigen Aus- und Fortbildungseinrichtung die 3-Monatsfrist nur zu prüfen, wenn die Bildungsmaßnahme an der auswärtigen Einrichtung mind. 3 Tage pro Woche umfasst. Dagegen können Verpflegungsmehraufwendungen über die 3-Monatsfrist hinaus in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer die Aus- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht. Hier stellt jede Fahrt für sich eine eigenständig zu beurteilende berufliche Auswärtstätigkeit dar, auch nach Ablauf von 3 Monaten.

 
Praxis-Beispiel

Keine 3-Monatsfrist bei 2-Unterrichtstagen pro Woche

Eine Steuerfachwirtin besucht auf Wunsch ihres Arbeitgebers neben ihrer täglichen Arbeit Wochenendkurse zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Jeweils am Freitagabend und samstags fährt sie ein Jahr lang mit ihrem Pkw von zuhause zum auswärtigen Unterrichtsort.

Ergebnis: Die Fahrten zu den Wochenendkursen stellen für jeden einzelnen Unterrichtstag eine eigene berufliche Auswärtstätigkeit dar. Anders als beim Blockunterricht kann die Steuerfachwirtin nicht nur für die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme ein steuerfreies Kilometergeld von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Da die Abwesenheit von der Wohnung am Samstag jewe...

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