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Reisekosten, Inland / 4.6 Lohnsteuerpauschalierung steuerpflichtiger Zuschüsse

Rainer Hartmann
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Die Pauschalierungsmöglichkeit für steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse bleibt unverändert bestehen. Hat der Arbeitgeber nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen höhere Reisekostensätze zu zahlen als dies lohnsteuerlich zulässig ist, besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer für die übersteigenden Beträge mit einem Pauschsteuersatz von 25 % zu übernehmen, soweit der Arbeitgeberersatz die dem Arbeitnehmer jeweils zustehende steuerfreie Pauschale um nicht mehr als 100 % übersteigt.[1]

 
Achtung

Ausnahme, wenn Voraussetzungen der Steuerfreiheit fehlen

Für Tage, an denen die 8-Stundengrenze nicht erreicht wird oder die 3-Monatsfrist abgelaufen ist, scheidet diese Möglichkeit der Pauschalbesteuerung aus. Vom lohnsteuerpflichtigen Spesenersatz ist der Steuerabzug nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers vorzunehmen.

 
Hinweis

Mahlzeitenkürzung ohne Einfluss auf Pauschalierungsobergrenze

Während normalerweise der steuerfreie und der pauschalierungsfähige Betrag des Verpflegungszuschusses identisch sind, können diese in Fällen der Arbeitgeberbewirtung voneinander abweichen. Bei der Berechnung des möglichen Pauschalierungsbetrags bleibt die Kürzungsregelung für unentgeltlich gewährte Mahlzeiten durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz. Für die Pauschalbesteuerung steht die Verpflegungspauschale von 14 bzw. 28 EUR bzw. das Auslandstagegeld immer in voller Höhe zur Verfügung.[2]

[1] § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG.
[2] BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 S. 1228, Rz. 58.

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