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Reisekosten, Inland / 4.5.2 Mahlzeiten bis 60 EUR: Kürzung der Verpflegungspauschale

Rainer Hartmann
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Beträgt der Gesamtwert der vom Arbeitgeber gewährten Speisen und Getränke brutto nicht mehr als 60 EUR, wird beim Arbeitnehmer auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer für die Dienstreise dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann.[1]

Gleichzeitig muss eine tageweise Kürzung des Werbungskostenabzugs für Verpflegungsmehraufwand vorgenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzung erfolgt i. H. v.

  • 20 % der Tagespauschale für ein Frühstück (im Inland: 5,60 EUR) bzw.
  • 40 % der Tagespauschale für ein Mittag- oder Abendessen (im Inland: je 11,20 EUR).

Die Kürzung ist zwingend, vermeidet aber im Wege der gesetzlichen Saldierung die Besteuerung eines geldwerten Vorteils. Sie ist immer von der jeweiligen Verpflegungspauschale des Tages vorzunehmen, an dem die Gestellung der Mahlzeit durch den Arbeitgeber erfolgt. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich einnimmt oder der Wert der Mahlzeit tatsächlich niedriger ist.[2]

Die Verpflegungspauschalen sind auch für Mahlzeiten zu kürzen, die der Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält, wenn der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.[3]

Auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, kann eine Mahlzeit sein, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt.[4] Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab für die Einordnung ist,...

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