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Reisekosten, Inland / 2.3.2 Arbeitgeberfremde Einrichtungen

Rainer Hartmann
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Eine erste Tätigkeitsstätte kann nicht nur an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers begründet werden, es kann auch eine betriebliche Einrichtung eines Konzernunternehmens (verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten fremden Dritten sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet ist oder dort dauerhaft qualitativ tätig wird, also dort

  • unbefristet oder
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • für einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren

tätig werden soll. Dauerhaft kann danach auch die dienstliche Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten sein.[1]

Leiharbeit, Entsendung und Outsourcing

Langfristige Tätigkeiten an betriebsfremden ortsfesten Einrichtungen, etwa bei einem Kunden des Arbeitgebers, können damit zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen. Das Entsprechende gilt für Entsendungen im Rahmen von Konzernunternehmen[2] oder Outsourcing-Fällen sowie den Einsatz von Zeitarbeitnehmern beim Entleiher, sofern es sich hierbei um dauerhafte Tätigkeiten an der fremden (nichtarbeitgebereigenen) Einrichtung im Sinne einer dauerhaften Zuordnung handelt.[3]

Ein Leiharbeitnehmer hat seine erste Tätigkeitsstätte bei der Entleiherfirma, wenn er laut Überlassungsvertrag einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung der Entleiherfirma unbefristet zugeordnet ist.[4] Von einer unbefristeten Tätigkeit ist auch bei der vertraglichen Formulierung "bis auf Weiteres" in dem zwischen dem Verleiher und dem Entleiher geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auszugehen.

 
Wichtig

Keine dauerhafte Zuordnung bei Leiharbeitnehmern mit mehreren Einsatzorten

Die Zuweisung eines Zeitarbeitnehmers in eine betriebliche Einrichtung des Entleihers mit der Maßgabe "bis auf Weiteres" kann eine unbefris...

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