Die gesetzliche Regelung der lohnsteuerlichen Verpflegungssätze gilt dem Prinzip nach auch für Reisen ins Ausland. Der Ansatz von Verpflegungskosten ist danach nur in Form von Pauschbeträgen begünstigt. Wie bei Inlandsreisen sind eine 3-Monatsfrist sowie zeitlich gestaffelte Auslandstagegelder zu beachten. Die Höhe der Pauschbeträge unterscheidet darüber hinaus, in welches Land die berufliche Auswärtstätigkeit bzw. Geschäftsreise führt. Das jeweils maßgebliche Auslandstagegeld wird in Länderübersichten durch das Bundesfinanzministerium festgelegt. Für Reisetage ab 1.1.2026 hat das BMF neue Auslandsreisekostensätze veröffentlicht.
In der folgenden Grafik finden Sie alle länderspezifischen Auslandstagegelder: Infographic.
Pauschbeträge abhängig von der Abwesenheitsdauer
Die Zweistufigkeit der Verpflegungspauschbeträge gilt auch hinsichtlich der Auslandstagegelder. Die Auslandsreisekosten für Verpflegung berechnen sich mit 120 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz. In Bezug auf die erforderliche Abwesenheitsdauer gelten dieselben Regelungen wie für Inlandsreisen. Für An- und Abreisetage sind 80 % des für das jeweilige Land maßgebenden Auslandstagegelds anzusetzen. Auch für ausländische An- und Abreisetage entfällt die zeitliche Prüfung, wie lange der Arbeitnehmer unterwegs ist. Wie bei Inlandsreisen ist für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, die eine Übernachtung beinhalten, sowohl für den An- als auch für den Abreisetag, unabhängig von der zeitlichen Abwesenheit am einzelnen Reisetag, die Verpflegungspauschale für mehr als 8-stündige Abwesenheit maßgebend.
Der volle Pauschbetrag kommt nur bei einer Abwesenheit von 24 Stunden pro Kalendertag in Betracht. Bei einer Reisedauer pro Tag von mehr als 8 Stunden sind 2/3 des ...