Erhält der Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeitengestellung, müssen entsprechende Verpflegungspauschalen gekürzt werden. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen besteht grundsätzlich nicht. Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird der Werbungskostenabzug vielmehr tageweise gekürzt, und zwar
- um 20 % für ein Frühstück und
- um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen
der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale um 5,60 EUR für ein Frühstück und jeweils 11,20 EUR für ein Mittag- und Abendessen. Diese typisierende, pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale ist tagesbezogen und maximal bis auf 0 EUR vorzunehmen.
Zu einer Versteuerung der gewährten Verpflegung kommt es nur, wenn für die jeweilige Auswärtstätigkeit keine Verpflegungspauschale in Betracht kommt (Versteuerung des Sachbezugswerts mit Pauschalierungsmöglichkeit). Übersteigt der Wert einer Mahlzeit 60 EUR (sog. Belohnungsessen), muss ein geldwerter Vorteil in Höhe der tatsächlichen Kosten versteuert werden; konsequenterweise unterbleibt in diesem Sonderfall eine Kürzung der Verpflegungspauschale.
Preisgrenze von 60 EUR gilt für In- und Ausland
Die Preisgrenze von 60 EUR pro Mahlzeit (inkl. Getränke) gilt unabhängig davon, ob die Mahlzeit im Inland oder im Ausland zur Verfügung gestellt wird.
Bei einer üblichen Bewirtung (Wert der Mahlzeit bis 60 EUR) kommt es zu einer Kürzung der Pauschale, wenn der Arbeitgeber entweder anfallende Verpflegungskosten unmittelbar trägt oder einen Dritten zur Gewährung eine...