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Rechtsschutzbedürfnis / 2.4 Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung

Alexander C. Blankenstein
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Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch auf "eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums …, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen ... und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen" – kurz auf ordnungsmäßige Verwaltung.

Diesen Anspruch kann er gerichtlich durchsetzen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer seinem Verlangen nach ordnungsmäßiger Verwaltung nicht nachkommen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Antrag auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung abgelehnt wurde oder aber lediglich Stimmengleichheit erzielt hat.

Grundsatz: Eigentümergemeinschaft muss sich mit der Sache befasst haben!

Zu beachten ist aber, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht Sache des einzelnen Wohnungseigentümers ist, diese vielmehr nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Vor Klageerhebung muss sich also der betreffende Wohnungseigentümer zunächst an die Eigentümergemeinschaft wenden, um einen Beschluss über die gewünschte Maßnahme herbeizuführen. Unterbleibt dieser Versuch, so fehlt einer entsprechenden Klage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.[1]

Entsprechende Grundsätze gelten, wenn ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens – etwa wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums seitens eines anderen Wohnungseigentümers – begehrt.[2]

Ausnahmen von diesem Grundsatz

Ausnahmen bestehen für die Fälle, wenn von vornherein feststeht, dass wegen der Stimmverhältnisse nicht mit einer Beschlussfassung zu rechnen ist oder dass ein entsprechender Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit finden wird.

Entspr...

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