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Rechtsfragen der Mitarbeiterkontrolle / 4.5 Geltendmachung der Überwachungskosten

Jan Peters, Prof. Dr. Anja Mengel
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In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung[1] ist anerkannt, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz der durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten hat, wenn er einen Detektiv aufgrund eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt und der Mitarbeiter einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die notwendigen Kosten für Überwachungsmaßnahmen, insbesondere für den Fall der zulässigen Videoüberwachung.[2] Überwachungskosten sind danach unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig:

  • Konkreter Tatverdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Vertragsverletzung gegen einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer,
  • Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahme zur Aufklärung des Tatverdachts,
  • Überführung des überwachten Mitarbeiters durch die Überwachungsmaßnahme.

Die Höhe des Ersatzanspruchs ist beschränkt auf die notwendigen Kosten der Überwachung. Dazu gehören nur die Aufwendungen, die zur Überführung des überwachten Mitarbeiters erforderlich sind. Kosten für den Einsatz von Privatdetektiven können daher lediglich in der Höhe geltend gemacht werden, die dem ortsüblichen Honorar entsprechen. Nicht erstattungsfähig sind die sog. Vorsorgekosten, d. h. die Kosten, die für ständige Überwachungsmaßnahmen aufgewendet werden (z. B. die Kosten eines fest angestellten Hausdetektivs oder einer dauerhaft installierten Videoüberwachung).[3] Nach § 12a ArbGG sind ebenfalls nicht erstattungsfähig die Kosten der Rechtsberatung und Rechtsverfolgung außergerichtlich und im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren.[4] Erstattungsfähig sind jedoch die für die Vorbereitung eines konkreten Rechtsstreits erforderlichen Gutachterkosten unter den Bedingungen der Erstattung von Überwachungskosten, z. B. für Wirtschaftsprüfer oder sonstige Gutachter.[5]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 28.10.2010, 8 AZR 547/09, NZA-RR 2011 S. 231; BAG, Urteil v. 28.5.2009, 8 AZR 226/08, NZA 2009 S. 1300, 1301 f.; BAG, Urteil v. 17.9.1998, 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil v. 3.12.1985, 3 AZR 277/84; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.6.1999, 5 Sa 540/99, LAGE § 249 BGB Nr. 15; LAG Köln, Urteil v. 10.10.2001, 7 Sa 932/00; ArbG Berlin, Urteil v. 21.11.2000, 1 Ca 15886/00, 1 Ca 28360/00; zustimmend Schaub-Linck, ArbR-Hdb., 18. Aufl. 2019, § 53 Rz. 24; vgl. auch BAG, Urteil v. 29.6.2017, 2 AZR 597/16.
[2] Vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil v. 5.11.2003, 10 Ca 8003/03.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 3.12.1985, 3 AZR 277/84; BGH, Urteil v. 6.11.1979; VI ZR 254/77, AP Nr. 19 zu § 249 BGB.
[4] Vgl. GMP-Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 12a Rzn. 5 f., m. w. N.
[5] Vgl. GMP-Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 12a Rzn. 5 f., m. w. N.

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