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Rechtsfragen der Mitarbeiterkontrolle / 2.1 Einsatz von Privatdetektiven

Jan Peters, Prof. Dr. Anja Mengel
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Für Privatdetektive gibt es im Bereich der Mitarbeiterüberwachung vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Nicht selten werden Detektive von Arbeitgebern mit der Aufklärung von Straftaten im Betrieb beauftragt, um die Einschaltung der strafrechtlichen Ermittlungsorgane zu vermeiden. Ein weiteres Einsatzgebiet ist die Beobachtung von Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitsplatzes zur Aufdeckung vermuteter Vertragsverletzungen (z. B. Vorspiegeln einer Krankheit, Ausübung einer Konkurrenztätigkeit oder einer anderen Erwerbstätigkeit während der Krankschreibung).[1] Auch Ehrlichkeitskontrollen[2] werden oft von Detektiven durchgeführt.

Die Zulässigkeit des Detektiveinsatzes ist gesetzlich nicht geregelt. Von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird die heimliche Beobachtung von Arbeitnehmern durch Privatdetektive als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beurteilt. Erforderlich ist daher, dass der Detektiveinsatz durch überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wird und die einzige Möglichkeit darstellt, diese Interessen zu wahren. Diesen Maßstab konkretisiert § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG.

Diese Voraussetzungen sind in der Regel nur dann erfüllt, wenn es um die Aufklärung von Straftaten oder anderen schweren Vertragsverletzungen geht, ein konkreter Tatverdacht gegen einen oder mehrere bestimmte Mitarbeiter besteht und keine andere Möglichkeit zum Nachweis des Fehlverhaltens vorhanden ist, weil betriebsinterne Ermittlungsmaßnahmen nicht erfolgsversprechend sind oder bereits ohne Ergebnis durchgeführt wurden.[3]

Bei der Mitarbeiterkontrolle durch Privatdetektive besteht in der Regel kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.[4] Eine Überwachung der Arbeitnehmer bei ihrer Arbeitsleistung ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie mithilfe technischer Einrichtungen erfolgt. Dann besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.[5] Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fallen ausschließlich solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die darauf gerichtet sind, die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, also ihr Zusammenleben und Zusammenwirken am Arbeitsplatz, zu regeln. Dies ist bei der Überwachung von Mitarbeitern durch Privatdetektive nicht der Fall, soweit ihr Zweck lediglich in der Prüfung des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter besteht. Werden Privatdetektive in den Betriebsablauf eingegliedert, um verdächtige Mitarbeiter als scheinbare Kollegen überwachen und beobachten zu können, so kann ggf. eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG vorliegen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Detektive bei ihrer Tätigkeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, in dessen Betrieb sie eingesetzt sind.[6]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 29.6.2017, 2 AZR 597/16, NZA 2017 S. 1179, 1182; BAG, Urteil v. 19.2.2015, 8 AZR 1007/13, NZA 2015 S. 994, 997 zur Beobachtung in der Freizeit wegen des Verdachts auf Vorspiegeln einer Krankheit.
[2] Vgl. Abschn. 2.2.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 29.6.2017, 2 AZR 597/16, NZA 2017 S. 1179; BAG, Urteil v. 19.2.2015, 8 AZR 1007/13, NZA 2015 S. 994, 997 zum Beweiswert einer Krankschreibung; vgl. ArbG Köln, Urteil v. 15.7.1998, 9 Ca 4425/97; Vogt, NJOZ 2009 S. 4206, 4211,

Zur Erstattung der Kosten vgl. Abschnitt 4.5.

[4] Vgl. BAG, Beschluss v. 26.3.1991, 1 ABR 26/90, AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung.
[5] Vgl. BAG, Beschluss v. 18.4.2000, 1 ABR 22/99; BAG, Urteil v. 18.11.1999, 2 AZR 743/98.
[6] Vgl. BAG, Beschluss v. 13.3.2001, 1 ABR 34/00, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; Hessisches LAG, Beschluss v. 4.4.2006, 4 TaBV 183/05.

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