Besteht die Diskriminierung (auch) in einer Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts, sind sowohl Art. 157 AEUV i.V.m dem EntgTranspG als auch § 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG anwendbar.
Die Anwendung des EntgTransG und Art. 157 AEUV kommt dabei nur in Betracht, wenn durch die Ungleichbehandlung auch das AGG-Merkmal "Geschlecht" betroffen ist; die Ungleichbehandlung also gleichzeitig eine Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals darstellt und die Diskriminierung gerade wegen des konkreten Merkmals "Geschlecht" erfolgt.
Das EntgTranspG stellt kein Spezialgesetz zum AGG dar, da es keine Fragen des Schadensersatzes regelt. Es gibt Betroffenen einen Erfüllungsanspruch, auf ein höheres Arbeitsentgelt, an die Hand, der sich aus Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 bzw. § 7 EntgTranspG ergibt.
Gleichzeitig sind weder § 15 Abs. 1 noch Abs. 2 AGG geeignete Anspruchsgrundlagen für den Anspruch auf Zahlung eines höheren monatlichen Arbeitsentgelts, da § 15 AGG nur den Schadensersatz regelt.
Hier ist es also wichtig, Anspruchsgrundlage und Anspruchsinhalt richtig zuzuordnen, je nachdem, worauf der Anspruch gerichtet ist (Erfüllung und/oder Schadensersatz).
Besser verhandelt?
Arbeitnehmerin F ist seit dem 1.1.2022 bei der X-GmbH als Sachbearbeiterin mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.200 EUR beschäftigt. Ihr männlicher Kollege M übt seit dem 1.1.2022 dieselbe Tätigkeit in derselben Abteilung aus und erhält 3.800 EUR brutto monatlich. Beide haben vergleichbare Qualifikationen. Ein Tarifvertrag gilt nicht. Im Februar 2025 erfährt F durch eine Auskunft nach § 10 EntgTranspG, dass der Median des Bruttoentgelts männlicher Beschäftigter in vergleichbarer Tätigkeit bei 3.800 EUR liegt. Die X-GmbH erklärt auf Nachfrage, M habe eben bei der Einstellung besser verhandelt. Am 1...