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Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft / 5 Ausübungsbefugnisse der Gemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese übt also fremde Rechte, nämlich diejenigen der Wohnungseigentümer, in eigenem Namen aus. Geregelt in § 9a Abs. 2 WEG, übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Pflichten aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Das Gesetz differenziert also nicht mehr zwischen den sog. "geborenen" Rechten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der sog. "gekorenen" Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft aufgrund entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, wie dies noch nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. der Fall war.

5.1 Aus dem Gemeinschaftseigentum ergebende Rechte

Gegenüber der alten Rechtslage haben sich die originären Ausübungsbefugnisse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erweitert. Für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen wegen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, ist allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits gemäß § 9a Abs. 2 WEG unmittelbar ermächtigt, da sie die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte der Wohnungseigentümer wahrnimmt, also jegliche Abwehrrechte nach § 1004 BGB.

Weiter verpflichtet § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Die entsprechenden Rechte aus einer Verletzung dieser Pflichten sind der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet mit der Folge, dass nur sie entsprechende Rechte gemäß § 9a Abs. 2 WEG geltend machen kann, soweit sich der Pflichtenverstoß ...

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