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Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft / 3.4 Grundbuchfähigkeit

Alexander C. Blankenstein
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Immobilienerwerb

Längst ist anerkannt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband Grundeigentum erwerben kann. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher mehrheitlich beschließen, dass die Gemeinschaft eine Wohnung oder ein Grundstück erwirbt.[1] Insoweit kann dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Zulässiger Erwerb

Beschäftigt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausmeister, besteht grundsätzlich Beschlusskompetenz, gerichtet auf den Erwerb einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage, um diese dann seitens der Gemeinschaft als Hausmeisterwohnung an den Hausmeister zu vermieten.

Stehen etwa im Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht genügend Stellplätze zur Verfügung, kann der Erwerb eines Nachbargrundstücks ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, um dieses zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen.

Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung anzusehen ist, obliegt dabei nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG.[2] In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Erwerb einer Vielzahl von Sondereigentumseinheiten in der eigenen Anlage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn die Maßnahme zur Lösung von Problemen der Gemeinschaft beitragen soll, die durch eine Vielzahl zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger Miteigentümer verursacht werden. Ein darauf gerichteter Eigentümerbeschluss ist auch dann für ungültig z...

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