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Rechtsdienstleistungsgesetz (ZertVerwV) / 1 Zielsetzung

Alexander C. Blankenstein
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Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen

Seine Zielsetzung definiert das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG. Hiernach sollen die Rechtsuchenden, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden.

  • Rechtsuchender

    Der Begriff des Rechtsuchenden ist insoweit selbsterklärend, als er auf denjenigen abstellt, der die Rechtsdienstleistung erbittet.

  • Rechtsverkehr

    Der Begriff des Rechtsverkehrs betrifft u. a. den Abschluss und die Abwicklung von Rechtsgeschäften.

  • Rechtsordnung

    Der Begriff der Rechtsordnung umfasst die Gesamtheit des objektiven Rechts, also nicht nur das gesetzliche Recht, sondern auch die Summe aller Rechtssätze, die landesrechtlich, kommunalrechtlich oder auch gewohnheitsrechtlich ausgeprägt sein können sowie die Gesetzesauslegung durch die Gerichte.

Schutz gegen Wettbewerb

Das RDG soll darüber hinaus auch Schutz gegen den Wettbewerb von Personen gewähren, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlich im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen.[1] Vor diesem Hintergrund sind nur die Rechtsanwälte zur umfassenden und unbeschränkten Rechtsberatung befugt.

Ausnahmen u. a. für Haus- und Wohnungsverwalter

Für bestimmte Berufsgruppen und Institutionen regelt das RDG aber Ausnahmen, soweit die Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder dem Institutionszweck erfolgt. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG erlaubt in diesem Zusammenhang allgemein Haus- und Wohnungsverwaltern Rechtsdienstleistungen, soweit sie als Nebenleistung zur Haupttätigkeit des Verwalters erbracht werden. Ob eine Nebenleistung vorliegt, beurteilt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem

  • Inhalt,
  • Umfang und
  • sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit,
  • auch unter Berücksichtigung der Rechtskenn...

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