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Rechtsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und Gese ... / 3.3.2 Korrespondierende Bilanzierung von Pensionszusagen

Hans Walter Schoor
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Auch Pensionszusagen gehören zu den Vergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht. Sie dürfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht abgezogen werden.[1]

Pensionsrückstellungen sind in der Steuerbilanz der Personengesellschaft in Höhe des Teilwerts nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG gewinnmindernd zu passivieren (bei Altzusagen vor dem 1.1.1987: Wahlrecht), vorausgesetzt, die Voraussetzungen des § 6a EStG zur Bildung einer Rückstellung liegen vor. Die Neutralisierung dieses Aufwands geschieht in der Weise, dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Pensionszusage durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird. Es handelt sich hierbei um den Grundsatz der "korrespondierenden Bilanzierung" von Sondervergütungen.

Die Versorgungsanwartschaften sind bei dem begünstigten Gesellschafter in dem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend zu erfassen, in dem sie bei der Personengesellschaft als Aufwand in Erscheinung treten (sog. additive Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung). Die Sondervergütung für den Zuführungsbetrag ist durch die zeit- und betragskonforme Aktivierung eines Ausgleichspostens in der Sonderbilanz des berechtigten Mitunternehmers abzubilden.[2]

Zu den steuerlichen Aspekten und zur Anwendung dieser Rechtsprechung, die der früheren Verwaltungsauffassung entgegensteht, hat das BMF[3] in einem umfangreichen Schreiben Stellung genommen.

Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden. Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in des...

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