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Rechtsbehelfe im Arbeitsgerichtsverfahren / 1 Beschwerdeverfahren

Uwe Ringel
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Gegen bestimmte Entscheidungen des Arbeitsgerichts bzw. des LAG, die keine Entscheidungen in der Sache selbst sind, kann ein Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG in Betracht kommen. Dabei gibt es zunächst die fristgebundene sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden[1] Daran kann sich die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der LAG und ihrer Vorsitzenden anschließen, wenn diese zugelassen wird.

§ 78 ArbGG gilt grundsätzlich nur für Entscheidungen der Arbeitsgerichte bzw. der LAG im Urteilsverfahren.

Für entsprechende Beschwerden im Beschlussverfahren (nicht gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Arbeitsgerichts) nach § 2a ArbGG verweist jedoch § 83 Abs. 5 ArbGG auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 78 ArbGG.

[1] Siehe hierzu die Arbeitshilfe: Sofortige Beschwerde auf Aufhebung eines Beschlusses des Arbeitsgerichts.

1.1 Sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht

Bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden finden nach § 78 Satz 1 ArbGG die Regelungen der ZPO über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach §§ 567 ff. ZPO entsprechende Anwendung.

Nach § 78 Satz 2 ArbGG ist eine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der LAG oder ihrer Vorsitzenden grundsätzlich nur dann möglich, wenn die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen wird.

1.1.1 Statthaftigkeit der Beschwerde

Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des ersten Rechtszuges nur dann statthaft, wenn dies entweder nach der ZPO ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um Entscheidungen des Gerichts handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren beendendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist ausdrücklich gesetzlich geregelt u. a. in folgenden Fällen:

  • Zurückweisung oder Z...

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