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Rechtsanwaltsbeauftragung / 1 Anwaltsbeauftragung

Alexander C. Blankenstein
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Da der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich fungiert, ist er stets Vertreter der Gemeinschaft in gerichtlichen Verfahren, egal, ob Aktiv- oder Passivverfahren. Im Innenverhältnis zur Gemeinschaft stellt sich lediglich im Fall von Aktivverfahren die Frage, ob der Verwalter eigenständig ohne entsprechende Ermächtigungsbeschlussfassung für die Gemeinschaft Klage erheben kann. Dies wird man bezüglich Hausgeldverfahren wohl regelmäßig bejahen können, für andere Verfahren hingegen verneinen müssen. Stets ist jedenfalls zu prüfen, ob die Einleitung eines Aktivverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG noch eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung von lediglich untergeordneter Bedeutung darstellt, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich von der Größe der jeweils verwalteten Gemeinschaft ab.

Ist der Verwalter zur Einleitung eines Aktivverfahrens gesetzlich berechtigt, so umfasst diese Ermächtigung auch eine Anwaltsbeauftragung. Haben die Wohnungseigentümer beschlossen, eine Klage gegen einen Wohnungseigentümer oder einen außenstehenden Dritten zu erheben, wird ohnehin in aller Regel im Beschluss die Beauftragung eines Rechtsanwalts geregelt. Sollte dies im Einzelfall unterblieben sein, ist der Verwalter allerdings durchaus berechtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

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