Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rechtsanwalt: Gebührenvereinbarung

Alexander C. Blankenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Bezüglich des Streitwerts in WEG-Verfahren ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Beschlussklage handelt oder ein anderes wohnungseigentumsrechtliches Verfahren. Hierbei ist der vom Richter festgelegte Streitwert nicht nur Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren des Klägers, sondern gleichfalls die Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren der beklagten Eigentümer oder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Abhängig vom Gegenstand des jeweiligen Rechtsstreits kann der Streitwert gering sein. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass ein Rechtsanwalt hinsichtlich des Gesamtinteresses seiner Mandantschaft und seines damit verbundenen Haftungsrisikos nicht bereit ist, zu den sich aus einem deutlich geringeren Streitwert errechnenden Gebühren die Vertretung zu übernehmen. Insoweit erlaubt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gebührenvereinbarungen mit dem Mandanten. Vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 sah § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 WEG a. F. noch ausdrücklich die Befugnis des Verwalters vor, mit dem die Gemeinschaft vertretenden Rechtsanwalt eine Streitwertvereinbarung zu treffen. Diese Möglichkeit besteht aber auch nach neuem Recht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung mit untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind. Insoweit wird man ihm die Befugnis zusprechen können, auch ohne entsprechende Genehmigungsbeschlussfassung eine Streitwertvereinbarung nach dem Vorbild von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 WEG a. F. mit einem Rechtsanwalt in den Verfahren des § 43 Abs. 1 Satz 1 und des § 43 Abs. 2 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Das große Verwalter-Handbuch
Das große Verwalter-Handbuch
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die Immobilienverwaltung - jetzt überarbeitet in der 10. Auflage! Es stellt den tatsächlichen Ablauf der Verwaltung im Alltag dar und beleuchtet auch die juristischen Aspekte der Verwaltung von Wohnungseigentum.


Gerichtliches Verfahren: Rechtsanwaltsbeauftragung mit Gebührenvereinbarung (Beschluss)
Gerichtliches Verfahren: Rechtsanwaltsbeauftragung mit Gebührenvereinbarung (Beschluss)

Kurzbeschreibung Mittels Beschluss wird die Verwaltung beauftragt und ermächtigt, im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen und mit diesem oder diesen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Höhe eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren