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Rechtsanwalt: Gebührenvereinbarung / 2 Ermächtigung des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Es kann durchaus der Fall eintreten, dass ein Rechtsanwalt hinsichtlich des Gesamtinteresses seiner Mandantschaft und seines damit verbundenen Haftungsrisikos nicht bereit ist, zu den sich aus einem deutlich geringeren Streitwert errechnenden Gebühren die Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer zu übernehmen.

 
Praxis-Beispiel

Erhaltungsmaßnahme ohne Vergleichsangebote

Die Wohnungseigentümer einer aus 100 Eigentümern bestehenden Gemeinschaft beschließen eine Erhaltungsmaßnahme zu Gesamtkosten in Höhe von 15.000 EUR. Bei der Beschlussfassung lag lediglich ein Angebot vor. Der klagende Wohnungseigentümer ist mit 150 EUR anteilig an den Kosten beteiligt. Als Maximalstreitwert errechnet sich ein solcher in Höhe von 1.125 EUR. Nach diesem Wert bestimmen sich nicht nur die Gebühren des klägerischen Rechtsanwalts, sondern auch die Gebühren des Rechtsanwalts der beklagten Gemeinschaft und die Gerichtskosten. Auch der die Gemeinschaft vertretende Anwalt hätte für die Bearbeitung des gesamten Verfahrens einschließlich mündlicher Verhandlung lediglich einen Gebührenanspruch in Höhe von knapp 340 EUR netto. Aus wirtschaftlichen Gründen dürfte sich kein Anwalt finden, der die Vertretung der Gemeinschaft übernimmt.

Vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wollte einem derartigen Risiko § 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6 WEG a. F. begegnen, indem der Verwalter grundsätzlich berechtigt war, eine Gebührenvereinbarung mit dem Rechtsanwalt bis zur Höhe der in § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. festgesetzten Streitwertgrenze zu treffen.

Den Streitwert begrenzte § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 50 % des Interesses der Beteiligten an der Entscheidung. Übertragen auf den Beispielssachverhalt, wäre der Verwalter berechtigt gewesen, eine Gebührenvereinbarung mit ...

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