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Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 2.5.3 Delegation von Entscheidungen

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer auch die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren. Im Hinblick auf Erhaltungsmaßnahmen wird eine Delegation regelmäßig jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll.[1]

 
Praxis-Beispiel

Erneuerung der Fenster

In mehreren Wohnungen sind die Fenster austauschbedürftig. Ein Sachverständiger hatte eine Prioritätenliste erstellt, der Verwalter Vergleichsangebote eingeholt. Vor der endgültigen Beschlussfassung zogen mehrere Firmen ihre Angebote zurück. Auch das zuletzt noch verbliebene Unternehmen teilte mit, keine Austauschmaßnahmen durchführen zu können. Die Wohnungseigentümer ermächtigten dann den Verwalter durch Beschluss, die Erneuerung der Fenster nach Dringlichkeit vorzunehmen. Vorab sollten nochmals 3 Angebote eingeholt werden. Den Umfang des jährlichen Budgets legten sie auf 35.000 EUR brutto fest. Die Fenster sollten der Optik der bisherigen Fensteranlage entsprechen.

Eine derartige beschlussweise Ermächtigung des Verwalters ist möglich, da die wesentlichen Eckpunkte – insbesondere das Erhaltungsbudget – im Beschluss geregelt sind. Bereits nach dem Gesetz widerspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer dem Verwalter über die ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG durch das Gesetz eingeräumten Aufgaben und Befugnisse hinaus weiterreichend auch die Kompetenz übertragen, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die übergeordnete Bedeutung haben oder zu erheblichen Verpflichtungen der GdWE führen. Den Wohnungseigentümern kommt aufgrund ihre...

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