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Rechte des Verwaltungsbeirats (ZertVerwV) / 2 Bestellung

Alexander C. Blankenstein
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Die Bestellung des Verwaltungsbeirats erfolgt durch Beschluss der Wohnungseigentümer. Das Gesetz schreibt nicht vor, aus wie vielen Wohnungseigentümern der Verwaltungsbeirat bestehen muss. Die Wohnungseigentümer können die Anzahl der Beiräte also ganz auf die Bedürfnisse ihrer Eigentümergemeinschaft ausrichten. Sollen mehrere Wohnungseigentümer zu Verwaltungsbeiräten bestellt werden, muss über jeden Bewerber getrennt abgestimmt werden. Nicht zulässig ist nach h. M. daher eine sog. "Blockwahl".[1]

 
Praxis-Beispiel

Blockwahl

Wohnungseigentümer A, B und C stellen sich zur Wahl als Verwaltungsbeiräte. Es ist nicht in einem Wahlgang gleichzeitig über alle 3 Wohnungseigentümer abzustimmen, sondern über jeden einzelnen von ihnen.

Zu begründen ist dies damit, dass im Fall einer Blockwahl die Wohnungseigentümer im Zweifel auch für Beiräte stimmen, die sie eigentlich ablehnen, oder insgesamt mit Nein stimmen, obwohl nur ein Beirat ihre Zustimmung nicht findet.

Auch eine Verhältniswahl ist nicht zulässig.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verhältniswahl

In einer größeren Eigentümergemeinschaft stellen sich 5 Wohnungseigentümer zur Wahl zum Verwaltungsbeirat. Gewählt sollen die 3 Wohnungseigentümer sein, die die meisten Stimmen erhalten.

Hier kann die Situation eintreten, dass einer der Bewerber zwar mehr Stimmen auf sich vereinigt als der Viertplatzierte, angesichts des Abstimmungsergebnisses aber nur über eine Stimmenminderheit verfügt und bei getrennter Wahl nicht bestellt worden wäre.

[1] AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 14.7.2023, 73 C 15/23, ZWE 2023, 422.
[2] AG Eckernförde, Urteil v. 28.9.2023, 6 C 13/23 WEG, ZMR 2024, 335.

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