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Rechnungsprüfer

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

Die Person eines Rechnungsprüfers sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Prüfungsbefugnisse kommen vielmehr dem Verwaltungsbeirat zu. Dieser soll insbesondere den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse und Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse prüfen. Insbesondere in Großgemeinschaften kann es abhängig von den Maßgaben des Einzelfalls ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, einen externen Rechnungsprüfer zu beauftragen.

 

Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG sollen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vom Verwaltungsbeirat geprüft werden. Dies schließt freilich nicht aus, dass im Fall besonderer Komplexität insbesondere bei Großgemeinschaften die Expertise von Fachleuten in Anspruch genommen werden kann. Dies kann nicht etwa eigenmächtig durch den Verwaltungsbeirat veranlasst werden. Dem Verwaltungsbeirat kommen mit Ausnahme der Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats nämlich keine Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis zu. Zur Beauftragung externer Fachleute, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, bedarf es einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die Beauftragung hat dann durch den Verwalter als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfolgen.

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