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Rechnung: Wie richtig fakturiert wird und wann der Vorst ... / 1.1.7 Entgelt und Steuerbetrag sowie Steuersatz bzw. Steuerbefreiung müssen aufgeführt werden

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
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Grundsätzlich müssen diese 3 Positionen einzeln in einer Rechnung aufgeführt sein[1]:

  • Entgelt,
  • Steuerbetrag,
  • Steuersatz / Steuerfreiheit.

In Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, müssen die Entgelte für die entsprechenden steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze unter Benennung des jeweiligen Steuersatzes und der darauf entfallenden Umsatzsteuer getrennt aufgeführt werden.

Wird in einer solchen Rechnung der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und ausgegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.[2]

Kosten für Nebenleistungen (z. B. Verpackung) können bei gemischten Steuersätzen für eine Leistung nach jedem sinnvollen Schlüssel den einzelnen Hauptleistungen zugeordnet werden.[3]

Bei steuerfreien Umsätzen muss sich der Grund der Steuerbefreiung aus der Leistungsbeschreibung oder eines sonstigen Hinweises ergeben (z. B.: "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung").

 
Praxis-Tipp

Erleichterung bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen

Bei Kleinbetragsrechnungen – Rechnungsbetrag bis 250 EUR – reicht die Angabe des Gesamtrechnungsbetrags und des Steuersatzes bzw. der Grund der Steuerbefreiung.[4] Bei verschiedenen Steuersätzen sind die den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen in die jeweiligen Rechnungssummen zusammenzufassen.

Auch bei Fahrausweisen kann auf die Angabe des Steuerbetrags verzichtet werden.[5] Der Steuersatz ist nur anzugeben, wenn die Beförderung dem Regelsteuersatz unterliegt.[6]

[1] § 14 Abs. 4 Nr. 7 und Nr. 8 UStG.
[2] § 32 UStDV.
[3] Abschn. 14.5 Abs. 21 Satz 2 und Satz 3 UStAE.
[4] § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV.
[5] vgl. Anforderungen in § 34 Abs. 1 UStDV.
[6] § 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV.

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