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REACH und Kandidatenstoffe / 5.1 Informationen in der Lieferkette und gegenüber dem Verbraucher

Prof. Dr. Dirk Bunke
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Art. 33 Abs. 1 1907/2006/EG schreibt vor, dass Lieferanten ihre Kunden informieren müssen, wenn in ihren Erzeugnissen besonders besorgniserregende Stoffe, die auf der Kandidatenliste stehen, in Mengen von über 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind. Jeder Lieferant muss von sich aus dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen, wenigstens aber den Namen des Stoffes.

Diese Informationsweitergabe ist eine "Bringschuld" des Herstellers des Erzeugnisses. Der Kunde muss nicht eigenständig nachfragen. Aufgrund dieser Vorgabe sollten Unternehmen die Information, ob die von ihnen verarbeiteten Erzeugnisse solche Stoffe enthalten, von ihren Lieferanten bekommen. Die Praxis zeigt, dass das oft nicht der Fall ist.

Für nicht gewerbliche Verbraucher gibt es zusätzlich ein Informationsrecht nach Art. 33 Abs. 2 1907/2006/EG. Hierfür muss der Verbraucher zunächst selbst aktiv werden und eine Anfrage an den Lieferanten eines Erzeugnisses stellen, ob das Erzeugnis einen SVHC der REACH-Kandidatenliste enthält. Sobald diese Anfrage vorliegt, muss der Lieferant auch dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen, wenigstens aber den Namen des Stoffes.

In beiden Fällen haben die Hersteller des Erzeugnisses 45 Tage Zeit zur Beantwortung der Anfrage. Die Mengenangabe von 0,1 Gewichtsprozent bezieht sich bei komplex aufgebauten Erzeugnissen auf die einzelnen Teilerzeugnisse, aus denen das komplexe Erzeugnis besteht. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom September 2015 entschieden.

 
Praxis-Tipp

Gut beschrieben: Broschüre der BAuA zu den Informationspflichten nach Artikel 33

Von der BAuA gibt es eine gut...

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