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Rauchwarnmelder (Miete) / 3 Anspruch des Mieters auf Einbau von Rauchwarnmeldern

Ulf Wollenzin
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Was Modernisierungsmaßnahmen betrifft, hat der Mieter vom Grundsatz her keinen Anspruch, dass derartige Maßnahmen vom Vermieter vorgenommen werden.[1] Das Bundessozialgericht hat aber ausgesprochen, dass Rauchwarnmelder heutzutage als "unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung der Mietwohnung" gehören.[2] In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, dass Gebäude nur dann zu Wohnzwecken nutzbar seien, wenn sie zumindest in den gesetzlich vorgesehenen Räumen mit Warnmeldern ausgestattet sind.

 
Wichtig

Installationsanspruch bei Einbaupflicht

Der Mieter hat also bei bestehender gesetzlicher Einbaupflicht einen mietrechtlichen Anspruch darauf, dass Rauchwarnmelder installiert werden.[3]

Der Anspruch ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach muss der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache während des laufenden Vertrags gewährleisten. Hierzu zählen auch die Sicherheit und der Schutz vor Gefahren in und außerhalb der Wohnung.

Da der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme ist (s. Abschn. 6), stellt sich der Anspruch des Mieters als Ausnahme vom Grundsatz dar, wonach der Mieter keinen Modernisierungsanspruch hat.

Sonderausstattung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen

Nur das Land Sachsen-Anhalt hat Rechte des gehörlosen Mieters geregelt.

Das Bundessozialgericht gibt einem gehörlosen Mieter gegen die Krankenversicherung einen Versorgungsanspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V darauf, dass in den gesetzlich vorgeschriebenen Räumen Rauchwarnmelder mit Lichtsignalen installiert werden. Gegen den Vermieter jedoch wurde ein rechtlicher Anspruch auf Ausstattung mit solchen speziellen Rauchwarnmeldern verneint.[4]

Es ging um die Regelung in § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Danach sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesene...

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